Aktuelles zu "Corona" im SV
Änderungen der Corona-Notverordnung
stand 20.01.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Abstimmung im schriftlichen Verfahren wurden durch den SV-Vorstand mit Zustimmung des Zuchtausschusses die Änderungen zur Zuchtschauordnung sowie Körordnung der Corona-Notverordnung im SV beschlossen.
Anbei finden Sie die geänderte Fassung der Corona-Notverordnung
(Stand: 20.01.2021).
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Setecki
Änderungen der SV Richtlinien Wesensbeurteilung
Änderungen der Corona-Notverordnung
stand 05.05.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den angefügten PDF-Dateien dürfen wir Ihnen die geänderte Corona-Notverordnung, sowie die Durchführung von Wesensbeurteilungen im SV übersenden.
Änderung – Corona-Notverordnung:
Ziffer 7.4. Dauer der Körung
Abweichend von Ziffer 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3 der Körordnung können die bestehenden, in Deutschland nach SV-Körordnung durchgeführten Neuankörungen, deren Gültigkeit Ende 2020 endet, auf Antrag an das Zuchtbuchamt um 1 Jahr verlängert werden und enden am 31.12.2021. Für die Wiederankörung können solche Hunde im Körjahr 2021 vorgeführt werden.
Neuankörungen, deren Gültigkeit Ende 2021 endet, können auf Antrag an das Zuchtbuchamt ebenfalls um 1 Jahr verlängert werden und enden am 31.12.2022. Für die Wiederankörung können solche Hunde im Körjahr 2022 vorgeführt werden.
Änderung – Bestimmungen zur Durchführung von Wesensbeurteilungen im SV:
Regelungen für die Teilnahme von Hunden, die älter als 13 Monate sind:
Alle Hunde, die nach dem 1. Februar 2019
geboren sind, können bis zum 31.12.2021 ohne Sondergenehmigung an der Wesensbeurteilung teilnehmen. Hunde, die vor dem 1. Februar 2019 geboren sind, hätten
bereits vor Beginn der Corona-Pandemie eine Sondergenehmigung benötigt und müssen deshalb eine gebührenpflichtige Sondergenehmigung beim Zuchtbuchamt beantragen.
Wir bitten um freundliche Kenntnisnahme und danken für Ihre Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Setecki
Corona-Notverodnung stand 04.02.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Dezember wurde mit Zustimmung des Zuchtausschusses durch den SV-Vorstand die Änderung der Corona-Notverordnung hinsichtlich des Zuchteinsatzes von Hündinnen beschlossen. Danach ist es nunmehr Eigentümern gestattet, ohne zuchtzulassende Prüfung und AD ihre Hündinnen belegen zu lassen. Die fehlenden Prüfungen müssen entsprechend nachgeholt werden.
Derzeit stellt sich die Problematik, dass Züchter ihre Hündinnen geplant zur IGP und anschließend zur Körung vorführen wollten. Die Einzelzuchtbewertung sollte sodann im Rahmen der Körung oder an einem Einzeltermin erstellt werden.
Aufgrund des SV-Lockdowns fielen die Veranstaltungen aus, die Züchter würden ihre Hündinnen dennoch gern gemäß der Möglichkeit durch die Corona-Notverordnung in die Zucht einbringen. Dies ist momentan nicht möglich, da die Hündinnen über 2 Jahre alt sind, keine zuchtzulassende Prüfung besitzen und demnach nach unseren Vorgaben der Corona-Notverordnung keine Einzelzuchtbewertung erhalten können.
Von daher hielt es der Vereinszuchtwart für sinnhaft und auch nötig, generell die Möglichkeit einer Einzelzuchtbewertung über 24 Monaten für die Dauer von 6 Monaten anzubieten.
Diese Möglichkeit sollte für Rüden und Hündinnen eingeräumt werden. Die Höchstbewertung von Hunden über 24 Monaten sollte dann aber analog einer Offenen Klasse bei der Bewertung „Sehr Gut“ liegen.
Änderung:
Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1, Absatz 4 der Zuchtordnung wird, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes auf einer Zuchtschau nicht möglich ist, eine vorläufige Zuchtbewertung von mindestens „gut“ bei einer Einzelabnahme durch einen Zuchtrichter des SV vergeben. Das Mindestalter des Hundes für die Einzelabnahme beträgt 17 Monate. Für Hunde ab 24 Monate (Gebrauchshundklasse) kann auf die Forderung des Ausbildungskennzeichens verzichtet werden, eine V-Bewertung ist jedoch ohne Nachweis des Ausbildungskennzeichens nicht möglich.
Die Einzelabnahme muss beim Zuchtbuchamt mittels Formular beantragt und von diesem genehmigt werden. Diese vorläufige Zuchtbewertung ist auf 6 Monate begrenzt und kann, sofern weiterhin ein Verbot für die Durchführung von Zuchtschauen besteht, auf Antrag an das Zuchtbuchamt verlängert werden. Nach Ablauf der Frist muss für den weiteren Zuchteinsatz eine Mindestzuchtbewertung „gut“ auf einer Zuchtschau des SV nachgewiesen werden.
In der angefügten PDF-Datei dürfen wir Ihnen die geänderte Corona-Notverordnung übersenden.
Wir bitten um freundliche Kenntnisnahme und danken für Ihre Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Setecki
Aktueller Hinweis vom 19. Dezember 2020
SV-Überarbeitete CoronaNotverordnung für Zuchtgeschehen
Sehr geehrte Damen und Herren,
erneut stellt die Coronapandemie unser ganz persönliches Miteinander sowie unser Vereinsgeschehen vor große Herausforderungen. Seit November 2020 ruhen alle Veranstaltungen in unserem Verein und ein Ende eben jenes Einschnitts wird von uns allen herbeigesehnt, wenngleich es sich nicht mit letzter Gewissheit voraussagen lässt. Auch züchterisch stellt diese Pandemie uns vor große Herausforderungen. Junge, vielversprechende Hündinnen stehen bei erstmaligem Einsatz dem Zuchtgeschehen teils nicht zur Verfügung, da sie trotz entsprechender Eignungen und vorausgegangener Übung schlicht und ergreifend momentan keine zuchtrelevanten Prüfungen ablegen können. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird die Corona-Notverordnung wie folgt angepasst.
Diese Regelung richtet sich an die Züchter und damit Hündinnenbesitzer. Der einmalige Einsatz eines Rüden im Sinne dieser Regelung wäre nicht zielführend, zumal für betreffende Hündinnen eine Vielzahl von Rüden mit allen Zuchtvoraussetzungen zur Verfügung stehen. Hündinnen hingegen können naturgemäß seltener in der Zucht verwendet werden, weshalb hier die Auswirkungen der Pandemie gleichsam schwerer wiegen.
Vor Ableisten eines Deckaktes kann auf Antrag beim Zuchtbuchamt des SV folgende Sondergenehmigung erteilt werden, sofern alle sonstigen Zuchtvoraussetzungen vorliegen: Bitte verwenden Sie hierfür das bereitgestellte Formular
Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 der Zuchtordnung muss für Hündinnen, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes auf einer Prüfung nicht möglich ist,
· die in Abs. 2 geforderte AD-Prüfung am Decktag nicht vorliegen;
· die in Abs. 3 geforderte SV-Zuchtanlagenprüfung ZAP (gilt für Hunde ab Wurftag 01.07.2017) oder ein Ausbildungskennzeichen gemäß PO, bestanden auf einer vom SV termingeschützten Veranstaltung oder einer Veranstaltung im Ausland unter einem SV-Richter (IGP 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B) (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen am Decktag nicht vorliegen.
Die Wurfeintragung ist nur dann möglich, wenn die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen (erfolgreich abgelegte AD-Prüfung und erfolgreich abgelegte zuchtrelevante Prüfung) dem Zuchtbuchamt innerhalb von neun Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kennzeichnung der Welpen mit Mikro-Chip) vorliegen.
In diesem Fall kann der Wurf als „Leistungszucht“ eingetragen werden. Wenn die Mutterhündin zusätzlich angekört wird, kann auch die Kör- und Leistungszucht anerkannt werden.
Werden die oben geforderten Nachweise nicht oder nicht innerhalb der geforderten Frist erbracht, so wird für die Welpen vom Zuchtbuchamt ein Abstammungsnachweis, in Form einer Ahnentafel ohne Prädikat (weiß) ausgestellt (analog zu den Erläuterungen und Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung, 2.2. Ahnentafeln, Ahnentafel ohne Prädikat (weiß)).
Wir weisen darauf hin, dass die Ahnentafel ohne Prädikat die letzte Option darstellen sollte, beispielsweise für den Fall, dass die Hündin verstirbt, um so den Nachkommen ein Rasseechtheitszertifikat ausstellen zu können. Corona-Notverordnung
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Setecki